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# § 7 NW_28241 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsdauer, Kündigung, Geltung anderer Vorschriften

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der RL 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es besteht Einigkeit, dass diese Vereinbarung zunächst den Koordinierungsverpflichtungen für die Bestandsaufnahme nach Artikel 5 WRRL zugrundegelegt werden soll. Nach Abschluss der Bestandsaufnahme prüfen die Länder, ob eine Anpassung erforderlich ist.

(2) Die Vereinbarung kann im Einvernehmen beendet oder von jedem Land durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

(3) Die Geschäftsordnungen der beteiligten Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle bleiben unberührt. Gleiches gilt für die wasserbehördlichen Zuständigkeiten.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_28241 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28241/7

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