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# § 2 NW_28241 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der RL 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Länder beachten im Rahmen der Koordinierung und Abstimmung folgende Grundsätze:

1. Durch Entscheidungen sowie die Koordinierung und Abstimmung der einzelnen Aufgaben soll sichergestellt werden, dass in der FGE Ems (d) eine geeignete Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung stattfindet, um die in den wasserrechtlichen Vorschriften festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

2. Soweit in der FGE Ems (d) allgemeine Vorgaben für die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms erforderlich sind, stimmen die Länder zusammen mit dem Bund diese mit dem Nachbarstaat Niederlande ab.

3. Die Länder stellen sicher, dass die für die Koordinierung erforderlichen landesspezifischen Daten, Unterlagen und Auswertungen auf ihre Kosten rechtzeitig bereit gestellt werden.

4. Die Länder gewähren sich für die nach dieser Vereinbarung entstehenden Kosten gegenseitig alle zulässigen Ermäßigungen, die ihnen ihre Vorschriften ermöglichen.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_28241 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28241/2

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