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# § 9 NW_28224 (Nordrhein-Westfalen) — Persönliche Aufgabenerfüllung, Hilfskräfte

Fn 6  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sachverständige haben die von ihnen angeforderten Leistungen unter Anwendung der zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).

(2) Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als eine persönliche und ordnungsgemäße Überwachung sichergestellt ist. Durch die Einschaltung von Hilfskräften darf der Charakter einer persönlichen Leistung der Sachverständigen nicht verloren gehen. Art und Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist den Auftraggebern vor der Auftragsannahme anzuzeigen und im Gutachten kenntlich zu machen. Die Hilfskräfte selbst müssen zuverlässig und fachkundig zur Wahrnehmung der ihnen zu überlassenden Aufgaben sein.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_28224 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/9

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