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# § 8 NW_28224 (Nordrhein-Westfalen) — Fortbildung

Fn 6  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sachverständige haben durch eine geeignete Fortbildung dafür Sorge zu tragen, dass sie stets über den erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle drei Jahre ab Zulassung an mindestens einer geeigneten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, in der die in Anlage 1 genannten Kenntnisse ihres Sachgebietes oder ihrer Sachgebiete vertieft behandelt werden. Die Teilnahme ist der nach § 2 Abs. 3 zuständigen Bestellungskörperschaft nachzuweisen. Ein fehlender Nachweis ist geeignet, Zweifel an der erforderlichen Sachkunde hervorzurufen.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_28224 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/8

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