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# § 2 NW_28223 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze

LMG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungs- und Angebots- und Anbietervielfalt des Rundfunks sowie die Vielfalt der rundfunkähnlichen Telemedien in Nordrhein-Westfalen zu garantieren und zu stärken. Es stellt sicher, dass der Rundfunk Medium und Faktor der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung auch nach der Einführung digitaler Techniken ist. Es ermöglicht die Teilhabe der Telemedien an der Einführung und Weiterentwicklung digitaler Techniken. Weiterhin dient es den Nutzerinnen und Nutzern im Umgang mit herkömmlichen und neuen Medien und fördert ihre Medienkompetenz.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_28223 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/2

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