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§ 7 NW_28214 (Nordrhein-Westfalen) — Kapitalerhöhung

Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes werden das Stammkapital und die Kapitalrücklage der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zum teilweisen Ausgleich der durch die Abspaltung gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 1 und Artikel 2 § 1 Abs. 1 eingetretenen Vermögensminderung gegen Bareinlage erhöht. 2Die auf das Stammkapital und die Kapitalrücklage zu leistende Einlage übernimmt die Landesbank Nordrhein-Westfalen.