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# § 24 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen) — Rückstufung und Rücktritt in der Hauptphase

APO-OS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die am Ende des fünften Semesters nicht wenigstens fünf Studienkurse bestanden haben oder die Belegverpflichtungen und Leistungsnachweise gemäß § 19 und § 26 Abs. 3 in den übrigen Lehrveranstaltungen bis zum Ende des sechsten Semesters nicht mehr erbringen können, sowie Kollegiatinnen und Kollegiaten, die gemäß § 37 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden, werden zurückgestuft.

(2) Wenn am Ende des vierten oder fünften Semesters erhebliche Rückstände erkennbar sind, können Kollegiatinnen und Kollegiaten auf eigenen Antrag zurückgestuft werden. Über die Rückstufungsanträge entscheidet die Pädagogische Leiterin oder der Pädagogische Leiter. Mit der Rückstufung legt sie oder er die zu wiederholenden sowie die weiteren im Rahmen der Gesamtunterrichtsverpflichtung zu belegenden Kurse mit den entsprechenden Leistungsnachweisen neu fest.

(3) Eine Rückstufung ist nicht möglich, wenn die Semester bereits wiederholt worden sind oder wenn durch die Rückstufung die Verweildauer gemäß § 2 Abs. 1 überschritten wird. In diesen Fällen muss die Kollegiatin oder der Kollegiat das Oberstufen-Kolleg verlassen.

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Zitiervorschlag: § 24 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/24

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