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# § 2 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen) — Dauer des Bildungsgangs

APO-OS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg dauert in der Regel drei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abschlussprüfung erlangen kann, muss das Kolleg verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Kollegiatin oder dem Kollegiaten zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs des Oberstufen-Kollegs durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.

(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/2

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