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# Art 2 NW_28196 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem WPVG NW und der Satzung des Versorgungswerkes in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem WPVG NW oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.

(3) Mit Begründung der Pflichtmitgliedschaft gemäß Artikel 1 endet eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Pflichtmitgliedschaft gemäß Artikel 1 mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages begründet wird. Ein Mitglied, das bei Beendigung einer gemäß Artikel 1 begründeten Pflichtmitgliedschaft die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz erfüllt, wird Pflichtmitglied dieses Versorgungswerkes.

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Zitiervorschlag: Art 2 NW_28196 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28196/2

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