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# § 4 NW_28181 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die abschließende polizeiliche Bearbeitung von Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten aus dem Verkehrsbereich einschließlich aller Verkehrsunfälle erfolgt durch die auf Grund des § 1 zuständigen Polizeibehörden. Sie geben derartige Vorgänge danach an die zuständigen Behörden des anderen Landes ab. Bei anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorgänge zur Bearbeitung an die zuständigen Polizeibehörden des anderen Landes weiterzuleiten.

(2) Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind an die zuständigen Polizeibehörden des anderen Landes zur Weiterleitung an die für die Verkehrsunfallstatistik zuständigen Stellen zu übersenden.

(3) Über besondere Vorkommnisse sind zu unterrichten

- hinsichtlich des in § 1 Abs. 1 genannten Bereiches die Bezirksregierung Detmold und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen,

- hinsichtlich des in § 1 Abs. 2, erster Spiegelstrich, genannten Bereichs das Polizeipräsidium Nordhessen in Kassel,

- hinsichtlich des in § 1 Abs. 2, zweiter Spiegelstrich, genannten Bereichs das Polizeipräsidium Mittelhessen in Gießen.

(4) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsbehörden des anderen Landes abzusprechen.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_28181 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28181/4

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