Bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben gelten:
- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Hessen die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landesrechts, insbesondere das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,
- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Nordrhein-Westfalen die Vorschriften des hessischen Landesrechts, insbesondere das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.