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§ 4 NW_28161 (Nordrhein-Westfalen) — Eignung der Prüferinnen/Prüfer

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüferinnen/die Prüfer müssen fachlich und persönlich für ihre Aufgaben geeignet sein. Bei der Auswahl der Prüferinnen/der Prüfer ist die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes zu hören.