(1) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe unterhält ein Rechnungsprüfungsamt (LWL-Rechnungsprüfungsamt).
(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit des LWL-Rechnungsprüfungsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.