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# § 1 NW_28160 (Nordrhein-Westfalen)

Zusammenführung der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn mit den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn ist errichtet.

(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn als Recht der neu errichteten Fachhochschule sinngemäß fort.

(3) Die Fachbereiche und Studiengänge der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn sind Fachbereiche und Studiengänge der neuen Fachhochschule, die Studien- und Prüfungsordnungen gelten als deren Satzungen fort.

(4) Im Übrigen sind die Märkische Fachhochschule in Iserlohn und die Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn aufgelöst. Die neue Fachhochschule ist ihre Rechtsnachfolgerin.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_28160 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28160/1

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