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Art 2 NW_28152 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die in Nordrhein-Westfalen örtlich zuständigen Behörden des Bundesgrenzschutzes und die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Behörden im Sinne des Artikels 1 sind

a) für den Bundesgrenzschutz

- das Grenzschutzpräsidium West

- die Bundesgrenzschutzämter Köln und Kleve

b) für die Polizei Nordrhein-Westfalen

- das Landeskriminalamt

- die Bezirksregierungen

- die Kreispolizeibehörden.

Teil II

Organisation, Inhalte

und Regeln der Zusammenarbeit