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§ 2 NW_28150 (Nordrhein-Westfalen) — Durchführung der Vereinigung der Anstalten

Satzungsbeschluss der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät betreffend die Vereinigung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Organe der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt führen die für den Vollzug der Vereinigung erforderlichen Schritte entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durch.

(2) Das Umwandlungsgesetz findet entsprechende Anwendung. Insbesondere erfolgt die Übertragung des Vermögens der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.