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§ 1 NW_28150 (Nordrhein-Westfalen) — Gegenstand

Satzungsbeschluss der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät betreffend die Vereinigung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt wird im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens ohne Abwicklung auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät verschmolzen.

(2) Gegenstand der Aufnahme nach § 1 Abs. 1 sind alle Aktiva und Passiva der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt.