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§ 2 NW_28148 (Nordrhein-Westfalen) — Durchführung der Ausgliederung

Satzungsbeschluss der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät über die Ausgliederung des operativen Geschäftes der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Organe der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät führen die zum Vollzug der Ausgliederung des operativen Geschäfts erforderlichen Schritte entsprechend ihren Zuständigkeiten durch.