(1) Das operative Geschäft der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät mit Ausnahme des aktiven Rückversicherungsgeschäfts wird auf die Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft ausgegliedert.
(2) Die Westfälische Provinzial-Feuersozietät hält die Aktien der Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft.