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# § 11 NW_28147 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

Westfälische Provinzial-VersicherungG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalten unterstehen der Aufsicht des Landes, die durch das Finanzministerium ausgeübt wird.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Anstalten unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, mündliche und schriftliche Berichte, Akten und sonstige Unterlagen anfordern sowie an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates teilnehmen, insbesondere die Einberufung der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrats zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten verlangen. Die durch die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten tragen die Anstalten.

(3) Erfüllen die Anstalten die ihnen obliegenden gesetzlichen Pflichten nicht und kommen sie auch der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, nicht fristgerecht nach, so kann die Aufsichtsbehörde das Erforderliche selbst oder durch einen Beauftragten veranlassen. Die dabei entstehenden Kosten tragen die Anstalten.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_28147 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/11

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