Der Vorstand, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, führt die Geschäfte der Anstalt nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich, mit Ausnahme der Angelegenheiten im Sinne § 9 Abs.5 dieses Gesetzes.