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# § 1 NW_28147 (Nordrhein-Westfalen) — Grundlagen der Anstalt

Westfälische Provinzial-VersicherungG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Westfälische Provinzial-Feuersozietät und die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt, nachstehend Anstalten genannt, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die geschäftliche Tätigkeit der Anstalten ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Anstalten bestimmen sich nach diesem Gesetz und nach ihren Satzungen.

(3) Die Anstalten haben ihren Sitz in Münster (Westfalen).

(4) Die Anstalten sind berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Das Dienstsiegel trägt in der Inschrift den Namen der Anstalt.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_28147 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/1

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