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# § 6 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen) — Übertragene Aufgaben

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Rechnungsprüfung werden weiterhin übertragen:

1. das Recht zur Prüfung von Buchungsbelegen vor ihrer Zuleitung an die Finanzbuchhaltung des Landschaftsverbandes Rheinland und an die Finanzbuchhaltungen seiner Sondervermögen. Umfang und Zeitabschnitt bestimmt die Leitung der Rechnungsprüfung (sachlich und zeitlich beschränkte Visakontrolle),

2. die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen des Landschaftsverbandes Rheinland ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund,

3. die Prüfung der Dienststellen des Landschaftsverbandes Rheinland auf Zielerreichung, Wirkung der eingesetzten Ressourcen, Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und zügigen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte,

4. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung der Sondervermögen mit abzustellen ist,

5. die Prüfung der Betätigung des Landschaftsverbandes Rheinland als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich der Landschaftsverband Rheinland bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,

6. die Prüfung der Handvorschüsse der Dienststellen am Standort Köln-Deutz,

7. die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln durch den Landschaftsverband Rheinland und die Erteilung eines Bestätigungsvermerkes, soweit die Fördermittelgeberin/der Fördermittelgeber die Prüfung durch eine unabhängige Prüfungseinrichtung verlangt,

8. Durchführung von Beratungen zu prüfungsrelevanten Themen, Beteiligung an rechnungslegungsrelevanten sowie an anderen wesentlichen Projekten des Landschaftsverbandes Rheinland und Prüfungen für Dritte, soweit die Durchführung dieser Aufgaben die Erledigung der Prüfungsgeschäfte nicht gefährdet.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/6

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