(1) Die Rechnungsprüfung und die Innenrevision sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(2) Die Rechnungsprüfung ist über die rechnungslegungsrelevanten Prüfungsergebnisse der Innenrevision zu unterrichten, damit diese im Rahmen der risikoorientierten Jahresabschlussprüfungsplanung und –durchführung einbezogen werden können.
(3) Die Rechnungsprüfung und die Innenrevision sollen soweit möglich ihre für das jeweilige Folgejahr geplanten Prüfungsvorhaben zur Vermeidung von Doppelprüfungen rechtzeitig vorher abstimmen. Dies gilt auch für im Laufe eines Jahres eintretende Sonderprüfungen, soweit die Abstimmung nicht dem besonderen Prüfungszweck entgegensteht.