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# § 26 NW_28134 (Nordrhein-Westfalen) — Beanstandungs- und Aufhebungsrecht

LVerbO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsbehörde kann den Direktor des Landschaftsverbandes anweisen, Beschlüsse der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Sie kann derartige Beschlüsse auch selbst beanstanden. § 19 findet entsprechende Anwendung. Nach erfolgloser Beanstandung kann die Aufsichtsbehörde die Beschlüsse aufheben. Sie kann verlangen, daß die aufgrund der Beschlüsse getroffenen Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen des Direktors des Landschaftsverbandes, die das geltende Recht verletzen, beanstanden. Die Beanstandung ist dem Landschaftsausschuß unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Billigt der Landschaftsausschuß die Anordnung des Direktors des Landschaftsverbandes, so kann die Aufsichtsbehörde sie aufheben.

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Zitiervorschlag: § 26 NW_28134 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/26

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