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# § 11 NW_28134 (Nordrhein-Westfalen) — Befugnisse des Landschaftsausschusses

LVerbO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landschaftsausschuß beschließt über alle nicht der Landschaftsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere

a) die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen,

b) die Tätigkeit der Ausschüsse zu überwachen und aufeinander abzustimmen,

c) die Verwaltungsführung des Direktors des Landschaftsverbandes zu überwachen.

(2) Der Landschaftsausschuß kann den Fachausschüssen (§ 13) bestimmte Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zur selbständigen Entscheidung übertragen. Er kann Entscheidungen der Fachausschüsse aufheben oder ändern. Beschlüsse der Fachausschüsse, die von weniger als zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt worden sind, bedürfen der Zustimmung des Landschaftsausschusses.

(3) Der Landschaftsausschuß kann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben dem Direktor des Landschaftsverbandes übertragen.

(4) Nach Ablauf der Wahlzeit der Landschaftsversammlung übt der Landschaftsausschuß seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neugewählten Landschaftsversammlung aus.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_28134 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/11

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