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§ 9 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen) — Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 20 Abs. 2 des Staatsvertrages.

(2) Der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder bedürfen

a) die Wahl der vom Fernsehrat zu bestimmenden Mitglieder des Verwaltungsrates

b) die Wahl des Intendanten

c) der Beschluss über die Zustimmung zur Entlassung des Intendanten.

(3) Der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Fernsehrates bedarf die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen oder veränderten Telemeiden-Angebots den Voraussetzungen de s§ 11f Rundfunkstaatsvertrag entspricht.