nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fernsehrat tritt auf schriftliche Einladung mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ort und Zeit ordentlicher Sitzungen bestimmt der Vorsitzende, sofern der Fernsehrat dazu keinen Beschluss gefasst hat. Auf Antrag mindestens eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Intendanten ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden nach den Vorschriften der Geschäftsordnung aufgestellt. Sie hat für jede ordentliche Sitzung den Tätigkeitsbericht des Intendanten und die Berichte der Ausschüsse vorzusehen. Anträge des Verwaltungsrates und des Intendanten sind auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben das Recht, an den Sitzungen des Fernsehrates teilzunehmen und sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.

(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Er ist auf seinen Wunsch zu hören. In allen die Zuständigkeit des Fernsehrates betreffenden Angelegenheiten ist er dem Fernsehrat gegenüber auskunftspflichtig.

(5) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.

(6) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht der Fernsehrat für einzelne Tagesordnungspunkte nicht-öffentliche Beratung beschließt. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht-öffentlich.

---

Zitiervorschlag: § 8 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
