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# § 6 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen) — Mitgliedschaft

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Fernsehrates werden nach der Vorschrift des § 21 des Staatsvertrages berufen oder entsandt.

(2) Die Mitglieder des Fernsehrates sind verpflichtet, Tatsachen, die geeignet sein können, die Besorgnis einer Interessenkollision im Sinne des § 21 Abs. 9 des ZDF-Staatsvertrages bei ihnen zu begründen, dem Vorsitzenden des Fernsehrates unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Das Bestehen einer Interessenkollision im Sinne des § 21 Abs. 9 des Staatsvertrages wird durch Beschluss des Fernsehrates festgestellt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Ablauf der Amtszeit

b) Amtsniederlegung

c) Abberufung durch die nach § 21 Abs. 1 Buchstaben a bis f des

Staatsvertrages entsendeberechtigten Stellen

d) Berufung oder Annahme der Wahl in den Verwaltungsrat

e) Beschluss des Fernsehrates im Falle einer Interessenkollision im Sinne

des § 21 Abs. 9 des Staatsvertrages

f) Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit

g) Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter

h) Tod

(5) Scheidet ein Mitglied des Fernsehrates aus, so hat der Vorsitzende unverzüglich die nach § 21 des Staatsvertrages Entsende- oder Vorschlagsberechtigten sowie den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten und auf die Entsendung oder Berufung eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit hinzuwirken.

(6) Der Vorsitzende hat sechs Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des Fernsehrates den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz darauf hinzuweisen, dass eine Neukonstituierung des Fernsehrates erforderlich wird.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/6

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