(1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht ständiger Ausschüsse vorsehen.
3. Der Intendant
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(1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht ständiger Ausschüsse vorsehen.
3. Der Intendant