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§ 16 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsordnung und Ausschüsse

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht ständiger Ausschüsse vorsehen.

3. Der Intendant