(1) Der Fernsehrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht ständiger Ausschüsse vorsehen.
2. Der Verwaltungsrat
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(1) Der Fernsehrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht ständiger Ausschüsse vorsehen.
2. Der Verwaltungsrat