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Art. 5 Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land … (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Sachsen-Anhalt zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2001 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Sachsen-Anhalt am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Sachsen-Anhalt angelegt werden.