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# Art 4 NW_28103 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann von der für die Wirtschaft zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft erforderlich sind und aus dem Berufsregister nicht zu entnehmen sind.

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Zitiervorschlag: Art 4 NW_28103 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28103/4

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