(1) Das Geschäftsjahr des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist das Haushaltsjahr.
(2) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan umfasst einen zielbestimmenden Erfolgs- und Finanzplan sowie eine Stellenübersicht. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Finanzministeriums. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen während des Geschäftsjahres. Das Finanzministerium kann Vorschriften über die Gliederung des Wirtschaftsplans erlassen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen.