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§ 4 NW_28075 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die den Seemannsämtern durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen. Die Seemannsämter werden aufgelöst.