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§ 1 Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die … (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2008 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die dem Landesamt für Ausbildungsförderung durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Köln übertragen. Das Landesamt für Ausbildungsförderung wird aufgelöst.