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§ 2 NW_28070 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik"

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Innerhalb des durch die Prüfungsordnung vorgegebenen Rahmens sind die Hochschulen frei und aufgefordert, bei der Ausgestaltung des Zusatzstudiengangs "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik" standortspezifische Schwerpunkte und Profile zu bilden.