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# § 2 NW_28065 (Nordrhein-Westfalen)

Arzneimittelbevorratungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die Lagerung der Arzneimittel und Medizinprodukte hat grundsätzlich in dafür geeigneten Krankenhäusern mit einer Krankenhausapotheke zu erfolgen. 2Die an dem Bevorratungs- und Versorgungssystem freiwillig teilnehmenden Krankenhäuser ergeben sich aus der Anlage 3.

(2) 1Die Bevorratung und Lagerung muss den apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. 2Die Krankenhausträger haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Krankenhausalarmplanes jederzeit ein Zugriff durch den Rettungsdienst und durch an der Versorgung beteiligte Krankenhäuser möglich ist. 3Durch frühzeitiges Einbringen des Vorrats an Arzneimitteln und Medizinprodukten vor Ablauf der Verfalldaten in den Krankenhausbetrieb ist eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung sicherzustellen.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_28065 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28065/2

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