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# § 3 NW_28063 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die polizeiliche Zusammenarbeit bei Einsätzen aufgrund von Geiselnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kosten für die Fortbildung werden gegenseitig nicht in Rechnung gestellt. Kosten für Schäden an Flugzeugen, Geräten oder Einrichtungen der Flughäfen, die bei gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere Vollübungen, entstehen, trägt der Dienstherr der verursachenden Einheit. Bund und Land verzichten hierbei auf die gegenseitige Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_28063 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28063/3

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