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# § 2 NW_28063 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die polizeiliche Zusammenarbeit bei Einsätzen aufgrund von Geiselnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Gewährleistung der reibungslosen Zusammenarbeit wird Folgendes vereinbart:

1. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen fordert die GSG 9 an, die ständig eine Führungsgruppe und eine Einsatzeinheit ( 25 bis 35 Beamte) in Bereitschaft hält und den Abmarsch dieser Kräfte innerhalb einer Stunde nach Alarmierung sicherstellt.

2. Die Kräfte der GSG 9 werden in die Besondere Aufbauorganisation (BAO) nach dem Landesteil Nordrhein-Westfalen zur PDV 132 eingegliedert.

3. Die GSG 9 entsendet Vorauskräfte, sobald zu erkennen ist, welcher Flughafen angeflogen wird.

4. Der Führer der GSG 9 oder sein Vertreter im Amt übernimmt die Führung des Einsatzabschnitts Tatobjekt. Als Führungsassistent wird der Leiter der Spezialeinheit einer Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen oder sein Vertreter im Amt eingesetzt.

5. Die Führungsgruppe nutzt die am betreffenden Flughafen für diese Aufgaben vorbereiteten Räume. Die Ausstattung der Räume obliegt der jeweils zuständigen Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen. Art und Umfang der Ausstattung sind mit der GSG 9 abzustimmen.

6. Alle Zugriffsmaßnahmen im und am Flugzeug führt die GSG 9 durch.

7. Bei Aktualisierung der Flughafenakten ist die GSG 9 zu beteiligen.

8. Teil H des Landesteils Nordrhein-Westfalen zur PDV 100 "Verhalten/Maßnahmen bei/nach Einsätzen mit gravierenden Folgen" gilt für die GSG 9 im Unterstellungsfall entsprechend.

(2) Es sind abgestimmte Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen. Dabei sind die Polizeiführer, die Ständigen Stäbe, die Beratergruppen des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen und der Zentralen Polizeitechnischen Dienste Nordrhein-Westfalen, die Führer des Einsatzabschnitts Ermittlungen, alle im Einsatzabschnitt Verhandlungen und im Einsatzabschnitt Tatobjekt eingesetzten Kräfte der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, die Führungskräfte der GSG 9 und die für bestimmte Aufgaben vorgesehenen Beamten der GSG 9 besonders zu berücksichtigen. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen aktualisiert die Fortbildungsinhalte regelmäßig in Abstimmung mit der GSG 9.

(3) Jährlich findet eine gemeinsame Vollübung "Geiselnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr" statt. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt die für die Ausrichtung zuständige Polizeibehörde.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_28063 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28063/2

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