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# § 77 NW_28044 (Nordrhein-Westfalen) — Berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren

HeilBerG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Ermittlungsverfahren sind Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Die Antragstellerin und der Antragsteller oder die Vertretung sind hiervon zu benachrichtigen. Sie können an der Vernehmung teilnehmen und sind auf Verlangen zu hören.

(2) Sind Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so sind sie nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Sind Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert wird.

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Zitiervorschlag: § 77 NW_28044 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/77

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