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§ 61 HeilBerG (Nordrhein-Westfalen) — Berufsgerichte

HeilBerG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 09.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe wird je ein Berufsgericht für Heilberufe als erste Instanz bei den Verwaltungsgerichten Köln und Münster gebildet.

(2) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird als Rechtsmittelinstanz ein Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht errichtet.