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§ 56 NW_28044 (Nordrhein-Westfalen) — Widerruf und Rücknahme

HeilBerG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berechtigung zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen. Die Anerkennung kann auch zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.