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# § 23 NW_28042 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenerledigung

Fn 9  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz haben Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz entsprechend den geltenden Vorschriften aufzustellen oder, wenn die Nachweise nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt sind, diese zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz erfüllt sind.

(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen berücksichtigt sind.

Sechster Abschnitt

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Zitiervorschlag: § 23 NW_28042 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/23

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