(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz haben Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz entsprechend den geltenden Vorschriften aufzustellen oder, wenn die Nachweise nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt sind, diese zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz erfüllt sind.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen berücksichtigt sind.
Sechster Abschnitt