(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit entscheidet die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren.
(3) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt das Prüfungsverfahren in einer Prüfungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(4) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.