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# § 2 NW_28038 (Nordrhein-Westfalen) — Inhalt der Weiterbildung

WOAÖGW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" soll Apothekerinnen und Apotheker befähigen, in ihrem Beruf öffentliche Aufgaben, insbesondere in arzneimittel-, medizinprodukt-, apotheken-, betäubungsmittel-,heilmittelwerbe-, und gefahrstoffrechtlichen Fragen zu erfüllen, Planungsaufgaben zu erledigen sowie Träger öffentlicher Aufgaben in diesen Fragen zu beraten. Die Weiterbildung dient auch der Erlangung von verwaltungsrechtlichen Kenntnissen und solchen, die im Zusammenhang mit der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit, der Sozialpharmazie sowie der ordnungsgemäßen Versorgung von Mensch und Tier mit Arzneimitteln stehen.

(2) Die Weiterbildung umfaßt praktische Berufstätigkeit und theoretische Unterweisungen.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_28038 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/2

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