(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk leitet dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.