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# § 26 NW_28024 (Nordrhein-Westfalen) — Widerspruch und Akteneinsicht

PO-Waldorf  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen die Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde, des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse, die Verwaltungsakte sind, kann der Prüfling Widerspruch einlegen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 43 Abs. 3 APO-GOSt gebildete Widerspruchsausschuss.

(3) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 26 NW_28024 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/26

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