nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 23 NW_28024 (Nordrhein-Westfalen) — Ergänzende Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderung

PO-Waldorf

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde von Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.